Die Allgemeinverfügung wird ab Montag, 23.11.2020 mit folgender Änderung in Kraft treten:
Nachfolgende Personen sind verpflichtet – sofern nicht eine Ausnahme nach der CoronaSchVO besteht – eine Mund-Nase-Bedeckung (Alltagsmaske) in einem Radius von 150 m um die von ihnen besuchte Schule (allgemein- und berufsbildende Schule) oder Tageseinrichtung für Kinder zu tragen
- Lehrerinnen und Lehrer
- Erzieherinnen und Erzieher
- Schülerinnen und Schüler
- Begleitpersonen
- Sonstige Mitarbeitende